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- Geschrieben von: Manfred Angermeier
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Das neue Programmrelease F.I.N.E.S.S Version 8.1.0.0 wurde bereitgestellt. Es gibt einige wichtige Erweiterungen, Verbesserungen und Korrekturen, sowie steuerliche und rechtliche Anpassungen, u.a. dem Jahressteuergesetz und der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025. Die neuesten Baupreisindizes und Unternehmensmultiplikatoren wurden zuletzt aktualisiert. |
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Mit DORA, der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act), hat die Europäische Union eine finanzsektorweite Regulierung für die Themen Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz geschaffen. Sie zielen darauf ab, die digitale operationelle Resilienz des EU-Finanzsektors durch die Stärkung der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) der Finanzunternehmen sowie des Drittparteirisikomanagements und der Berichterstattung über IKT-Vorfälle zu verbessern. „IKT-Dienstleistungen“ sind digitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzerinnen und Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden. Die Beratungssoftware FINESS fällt ebenso darunter. Allerdings handelt es sich hierbei um keine 'wesentliche Auslagerung', so werden keine Finanztransaktionen getätigt und keine zeitkritischen Aktivitäten oder Prozesse ausgeführt. Wir haben unseren Lizenzbedingungen an die Anforderungen nicht kritischer IKT-Dienstleistungen von DORA angeglichen und vertraglich unter Absatz 22 zusammengefasst. Die neuen Lizenzbedingungen gelten ab der neuen Programmversion FINESS 8.0. |
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Es wurde eine neue Version unserer Guidebook-App bereitgestellt. Mit der neuen Version wurden zudem die Lizenzbedingungen geändert. |
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Kürzlich wurden die neuen Faktoren zur Immobilienbewertung für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke für den Veranlagungszeitraum 2024 bekannt gegeben. Dabei gab es einige Änderungen die Sie wissen sollten. |
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Für das Jahr 2024 stehen wieder einige gesetzliche Änderungen, sowie Änderungen bei den Berechnungsfaktoren an. Nachfolgend haben wir das Wichtigste für Sie zusammengefasst. |
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Eine echte Finanzplanung kommt ohne das Thema Nachfolgeplanung heute nicht mehr aus. Finanz- und Nachfolgeplanung können nur im Kontext sinnvoll betrachtet werden. Dazu bedarf es einer Finanzplanungssoftware die beide Aspekte berücksichtigt und mit einander vernetzt. |
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Am 28.07.2022 wurde der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht. Das Bundeskabinett beschloss am 14.9.2022 den Regierungsentwurf. Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Die erforderlichen Änderungen wurden in FINESS bereits umgesetzt und mit dem kommenden Release allen Lizenznehmern zur Verfügung gestellt. Besonders brisant ist dabei die Änderung der Immobilienbewertung. Durch die geplanten Änderungen kommen teilweise bis zu 50 Prozent höheren Steuerwerten zustande. Der Beratungsbedarf ist deshalb derzeit enorm, denn die Anpassung kommt zu einem Zeitpunkt in dem gleichzeitig ein Rückgang der Immobilienpreise zu verzeichnen ist. |
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In Deutschland werden jedes Jahr in dem Zeitraum von 2017 bis 2027 bis zu 400 Milliarden Euro vererbt und verschenkt, das schätzte das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) noch im Jahr 2017. Wie viel jedoch genau vererbt wird, ist nicht bekannt. Aus einer Befragung des Meinungsforschungsinstitut Cicero Group, das im Auftrag des amerikanischen Vermögensverwalters Columbia Threadneedle durchgeführt wurde, lässt sich aber schließen, dass sich ein großer Teil der Bevölkerung genau darauf verlässt: im Alter ein Erbe oder eine Schenkung zu erhalten – vor allem die sogenannten Millennials aus den Geburtenjahrgängen von 1980 bis 2000. 40 Prozent der Befragten aus dieser Altersgruppe gaben in der Studie, die der F.A.Z. vorab vorliegt, an, dass sie finanziell schwer getroffen wären, erhielten sie keine größeren finanziellen Zuwendungen wie eine Erbschaft oder eine Schenkung. Einem Drittel der Befragten Millennials war es demnach wichtiger, durch Konsum greifbaren Besitz zu erwerben, als ein finanzielles Vermögen aufzubauen. Im Gegensatz dazu gaben aber 37 Prozent der Studienteilnehmer an, dass die Rentnergeneration in 30 Jahren finanziell auf die Unterstützung ihrer Kinder und Enkel angewiesen sein dürften. Unter diesem Hintergrund ist es enorm wichtig die Vorsorge und Erbschaft ganzheitlich unter Einbeziehung der gesamten Familie zu betrachten. Genaue Berechnungen sind im Rahmen eine Kundenberatung unerlässlich, um einen Konflikt zu vermeiden und wenn es in der Zukunft kein böses Erwachen geben soll. F.I.N.E.S.S Beratungssoftware unterstützt professionell Finanzberater genau bei diesem Thema. |
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Zugegeben, Estate Planning ist ein nicht ganz einfaches Beratungsthema, weil hier verschieden Lebensphasen parallel betrachtet werden müssen und gleichzeitig viele Beziehungen und Abhängigkeiten zu berücksichtigen sind. Unterschiedliche Betrachtungsebenen und Erbreihenfolgen spielen dabei eine wesentliche Rolle. Außerdem müssen sowohl zivil- als auch steuerrechtliche Vorgaben in Kombination mit finanziellen Aspekten berücksichtigt werden. Wir versuchen all diese Sachverhalte im Rahmen unserer Beratungssoftware F.I.N.E.S.S möglichst einfach zu gestalten. Dennoch bleiben in der praktischen Arbeit Frage natürlich nicht aus. Wir helfen gerne weiter und beantworten jederzeit Ihre Fragen. Sie können uns gerne auch per Email, ggf. zusammen mit dem anonymisierten Beratungsfall, Ihren Sachverhalt detailliert schildern. Hier ein Auszug aus dem Fragenkatalog:
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Viele Banken und Finanzdienstleiter bieten Ihre Hilfe, wenn es darum geht wirksame Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu erstellen. Aber reicht dies? Mit einer Vollmacht oder Verfügung alleine ist es meist nicht getan. Vielmehr sollte sich der Berater im Vorfeld einen Überblick über die wirtschaftliche Situation verschaffen und die Wünsche und Ziele seines Kunden dabei im Auge haben. Aber auch für den Betreuer ist ein Vorsorgeplanung wichtig. Im Betreuungsrecht heißt es nämlich: Übernimmt ein Betreuer sein Amt und umfasst dieses auch die Vermögenssorge, ist der Betreuer verpflichtet, gem. § 1802 BGB ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Viele Berater gehen den einfachen Weg und nutzen die Vollmachterstellung als Alibiberatung. |
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Bei Neurentnern des Jahres 2019 werden 78% der Altersbezüge steuerpflichtig sein. Die künftige Rentenbesteuerung hat zunehmend Auswirkung auf die Alters- und Pflegevorsorge der künftigen Rentner. Damit es kein böses Erwachen gibt, raten wir zu einer detaillierte Vorsorgeberatung mit F.I.N.E.S.S Beratungssoftware. |
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Gerne berufen sich Ausbildungsinstitute in der Ausbildung zum Estate Planner auf ihre hochgesteckten Ethikregeln. Die Grund-sätze ordnungsmäßigen Estate Plannings sollen in allen Phasen der Beratung zur Anwendung kommen. Aber wie sieht es in der Realität aus? Spätestens dann, wenn Generationenberater mit ungeeigneter Beratungssoftware oder gar nur mit Fragebögen ausgestattet beim Kunden erscheinen wird klar, dass statt Fariness, Kompetenz und Professonalität erneut die eigenwirtschaftlichen Interessen an erster Stelle stehen. |
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Der Europäische Rat hat am 13.05.2014 die zweite Richtlinie, MiFID II, und eine begleitende Verordnung, MiFIR, verabschiedet. MiFID II- und MiFIR-Regelungen zur Verbesserung des Anlegerschutzes betreffen etwa strengere Anforderungen in den Bereichen Portfolioverwaltung, unabhängige Anlageberatung, Zuwendungen, Produkt-Governance, Produktintervention sowie Aufzeichnungspflichten. Geltungsbeginn ist der 3. Januar 2018. Bereits jetzt stöhnen viele Banken unter dem 'Beratungswahnsinn'. |
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Der Weg von der herkömmlichen linearen Kundenberatung zu einem inkrementellen Beratungsansatz führt über neue Beratungssysteme. Wir bieten ein professionelles Beratungssystem das einen Beratungsansatz nach Scrum zulässt. Digitalisierung hat zwar seinen Preis, jedoch zahlt sich eine vorausschauende Investition in jedem Fall aus. |
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Jeder erfolgreiche Betrieb kommt zwangsläufig in Kontakt mit personenbezogenen Daten ihrer Kunden. Im Zuge dessen müssen jedoch einige datenschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigt werden, die mit der Einführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 sogar noch verschärft werden. Das Wichtigste zum Datenschutz in Unternehmen erläutert der folgende Artikel. |
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Der frisch gekürte Wirtschaftsnobelpreisträger Richard H. Thaler kürzlich in einem Interview mit der Schweizer Zeitung NZZ: „Ich bin, wie alle anderen Menschen auch, nicht fähig, den heutigen Wert meiner künftigen Einnahmen auszurechnen und daraus abzuleiten, wie viel ich für meine Pensionierung auf die Seite legen muss, um bei meiner unbekannten Lebenserwartung meinen Lebensabend zu genießen.“ Aufgrund der Komplexität des Themas sollten Banken und Versicherungen bei der Kundenberatungen keinesfalls auf eine professionelle Beratungssoftware verzichten. Kunden sollten unbedingt auf detaillierte und nachvollziehbare Berechnungen achten, damit es später keine böses Erwachen gibt. |
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Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt ab dem 25.05.2018 in Kraft. Danach werden höhere Anforderungen an die Berater gestellt, was die Datensicherheit und den Datenschutz betrifft. Verstöße werden künftig in weit höherem Maße geahndet als das bisher der Fall war.
Gerade im Generationenmanagement und Estate Planing sind im hohem Maß personenbezogenen Daten für realistische Auswertungen erforderlich. Deshalb muss gerade hier darauf geachtet werden, dass diese Daten nicht für andere als den vorgegebenen Zwecke weiterverarbeitet werden. Für Behörden, Unternehmen und Freiberufler hält die DSGVO einige Neuerungen bereit, die erheblichen Aufwand erzeugen werden. Dies gilt vor allem für die in Artikel 22 geregelte Rechenschaftspflicht für den Umgang mit Daten. Wir leisten bereits unseren Beitrag in dem wir alle Nutzer von FINESS einem aufwendigen Registrierungsverfahren unterziehen und zukünftig keine freien Aufrufe in FINESS mehr zulassen. FINESS verzichtet außerdem auf standardisierte Schnittstellen und garantiert als autonomes System die Rechtsgrundlagen für die zweckgebunden Datenverarbeitung.
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Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Das neue Begutachtungsverfahren und die damit verbundene Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade gilt seit dem 1. Januar 2017. Somit werden körperlich, geistig und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Nach einer Begutachtung wird der Grad der Selbständigkeit in sechs verschiedene Bereiche gemessen und mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die Sechs Bereiche sind:
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Mobilität
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Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
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Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
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Selbstversorgung
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Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
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Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet.
Pflegegrade nach § 15 SGB XI:
Pflegegrad | Beschreibung | erforderliche Gesamtpunkte |
Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 12,5 - unter 27 |
Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 27 bis unter 47,5 |
Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 47,5 bis unter 70 |
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 70 bis unter 90 |
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 |
Die Pflegeleistungen wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 % Prozent erhöht.
Art der Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
Geldleistung ambulant | 347 | 599 | 800 | 990 | |
Sachleistung ambulant | 796 | 1.497 | 1.859 | 2.299 | |
Entlastungsbetrag ambulant | 131 | 131 | 131 | 131 | 131 |
Leistungsbetrag stationär | 131 | 805 | 1.319 | 1.855 | 2.096 |
Geldleistung ambulant:
Pflege erfolgt zu hause durch Familienangehörige
Sachleistung ambulant:
Pflege erfolgt zu hause durch Pflegedienst
Entlastungsbetrag ambulant:
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:
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Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
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Leistungen der Kurzzeitpflege
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Leistungen der ambulanten Pflegedienste
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Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI
Kombinationsleistung
Die Leistungen Geldleistung ambulant und Sachleistung ambulant können kombiniert in Anspruch genommen werden. Es erfolgt eine prozentuale Aufteilung. Der Prozentanteil, der für die Sachleistung nicht beansprucht wurde, kann anteilig als Geldleistung in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 beansprucht aus der Sachleistung ambulant € 649, dies entspricht 50% der Gesamtleistung. Somit können von aus der Geldleistung ambulant in Höhe von € 545 noch 50% in Anspruch genommen werden. Dies entspricht € 272,50. Die Gesamtleistung beträgt somit:
€ 649,00 Sachleistung ambulant
+ € 272,50 Geldleistung ambulant
= € 921,50 Gesamtleistung
[Bundesministerium für Gesundheit]
Ambulante Pflege von Angehörigen
Weiterführende Informationen rund um die Rechte und Pflichten bei ambulanter Pflege finden Sie im folgenden Ratgeber in Form eines E-Books. Dort finden Sie Antworten auf u.a. folgende Fragen:
- Was ist ambulante Pflege?
- Was kostet ambulante Pflege?
- Wie viel finanzielle Unterstützung steht Ihnen je nach Pflegegrad zu?
[Zu den rechtliche Fragen rund um die Pflege]
Pflegekosten:
Zum Eigenanteil für die Pflegekosten zählen die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, zum Beispiel für Renovierungsarbeiten im Heim. Diese müssen die Bewohner komplett selbst tragen. Hierbei unterscheiden sich die Bundesländer mitunter gravierend, wie die aktuellen Zahlen des PKV-Verbands bestätigen.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über den durchschnittlichen, monatlichen Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz in den einzelnen Bundesländern. Beachten Sie bitte, das es sich hierbei nur um den durchschnittlichen Eigenanteil handelt. Dabei wurden nicht die Leistungszuschläge berücksichtigt, die sich nach der Aufenthaltsdauer der Bewohner richten. Die tatsächlichen Preise verhandeln die Pflegeheime direkt mit den Pflegekassen und sind von vielen Faktoren abhängig.
Beispiel für den durchschnittlichen Eigenanteil unter Berücksichtigung des Leistungszuschlages für das Bundesland Baden – Württemberg:
- Durchschnittlicher Eigenanteil ohne Leistungszuschlag: 3.479 Euro
- Erstes Jahr mit 15 % Leistungszuschlag: 3.180 Euro
- Zweites Jahr mit 30 % Leistungszuschlag: 2.880 Euro
- Drittes Jahr mit 50 % Leistungszuschlag: 2.481 Euro
- ab dem 4. Jahr 75 % Leistungszuschlag: 1.982 Euro
Im Allgemeinen können Sie davon ausgehen, dass Ihr Eigenanteil an den Kosten für das Pflegeheim bei monatlich rund 2.871 Euro im ersten Aufenthaltsjahr liegt (Bundesdurchschnitt 01.07.2024). Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte einen anerkannten Pflegegrad ab 2 hat.
Darin sind die Daten von rund 11.400 vollstationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland erfasst, was einer nahezu vollständigen Abdeckung entspricht. In der Datenbank sind die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Pflegekassen und den Heimen hinterlegt. Diese Vereinbarungen gelten für privat und gesetzlich Versicherte gleichermaßen. Denn anders als in der Krankenversicherung ist der Leistungsanspruch bei der Pflege in beiden Systemen gleich.
Quelle: PKV.de
Berücksichtigung in F.I.N.E.S.S:
Pflegeleistungen
Die Änderungen zum Pflegestärkungsgesetz 2 werden in FINESS bereits berücksichtigt. Altfälle werden automatisch umgestellt. Alle bisherigen Pflegestufen werden in nächst höhere Pflegegrade umgewandelt. Der Entlastungsbetrag von 125 € wird in die Tabelle Pflegeleistungen bei ambulanter Pflege in allen Pflegegraden bereits mit eingerechnet.
Künftig können Kombinationsleistungen berücksichtigt werden. Dabei werden Altfälle mit häuslicher Pflege und Pflege durch Angehörige in ambulante Pflege und alleinige Pflege durch Angehörige angepasst. Aus häuslicher Pflege, jedoch nicht durch Angehörige, wird ambulante Pflege mit zu 100% durch einen Pflegedienst. Die Kombinationsleistungen können bei Altfällen noch nachträglich erfasst werden.
Pflegekosten
Nachdem bis auf weiteres keine statistischen Pflegekosten für die einzelnen Bundesländer zur Verfügung gestellt werden, werden in FINESS die Pflegekosten in Höhe der Pflegeleistung angesetzt.
Bei einer Pflege durch einen Pflegedienst muss der Eigenanteil berücksichtigt werden. Als Informationsquelle kann dabei unter in einigen Bundesländern und Regionen auf Kostenschätzungen (Musterprofile, individuell) zurückgegriffen werden.
Besonderheit bei bestehender Demenz
Bei bereits bestehender Demenz werden die bisherigen Pflegestufen um einen Grad höher eingestuft. In diesem Fall kann in FINESS der Pflegegrad nachträglich angepasst werden. Bei einer späteren Einstufung in einen höheren Pflegegrad wird der Pflegekostenanteil auf den bisherigen Eigenanteil gedeckelt, sodass die Zuzahlungshöhe beibehalten wird. In FINESS können in einem solchen Fall die Pflegekosten manuell mit dem bisherigen Wert der Liquiditätsbilanz überschrieben werden.
Einkommensteuerliche Besonderheiten
Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft und/oder die Inanspruchnahme von Pflegediensten werden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Selbst erbrachte Pflegeleistungen eines Angehörigen führen nicht zum Abzug eigener fiktiver Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. FG Münster v. 15.04.2015, 11 K 1276/13 E).
Von den vorstehenden Kosten werden die Leistungen der Pflegekasse/Krankenkasse und eine zumutbare Belastung (vgl. § 33 Abs. 2 EStG) abgezogen.
Anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG können behinderte Menschen einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG geltend machen.
Pflegekosteneigenleistung
Die Pflegeeigenleistung wird in der Bilanz unter 'außergewöhnliche Belastungen' zusätzlich zu den Pflegekosten erfasst.
Hier wird bei stationärer Pflege der Pflegeeigenanteil, also der Eigenanteil des Heimbewohners pro Monat eingegeben. Über die Pflegedienstsuche kann ein regionales Pflegeheim ausgewählt werden. Wurde eine Postleitzahl für die betreffende Person erfasst, wird bereits im jeweiligen Postleitzahlengebiet gesucht. Übernehmen Sie die den Eigenanteil pro Monat, sowie den Namen des ausgewählten Pflegeheims nach der Suche in den Dialog 'Angaben zu Pflegeumfang'. Wird kein bestimmtes Pflegeheim ausgewählt, legt FINESS den durchschnittlichen Anteil nach Bundesland zugrunde.
[Stand: 01.01.25]
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Kürzlich wurden die neuen Faktoren zur Immobilienbewertung für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke für den Veranlagungszeitraum 2024 bekannt gegeben. Dabei gab es folgende Änderungen beim ...
- Sachwertverfahren
Der Baupreisindex für Wohngebäude stieg von 164,0 auf 177,9
Für Nichtwohngebäude stieg der Baupreisindex von 166,9 auf 181,3
- Ertragswertverfahren für Wohnnutzung
Für die Berechnung der Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten im Ertragswertverfahren ist für Bewertungen ist der Verbraucherpreisindex für das Kalenderjahr 2024 mit 117,8 festgesetzt worden.
- Bodenrichtwert
Die Bodenrichtwerte für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke werden zum 01.01.2024 festgesetzt. Diese sind für die Bewertung in den Jahren 2024 und 2025 anzusetzen. Erfahrungsgemäß liegen diese Werte erst ab Mai – Juni 2024 vor. Aufgrund der rückläufigen Entwicklung am Immobilienmarkt seit dem letzten Bewertungsstichtag 01.01.2022 ist mit einem Rückgang der Bodenrichtwerte in einer Größenordnung von 10% - 15% zu rechnen.
Welche Auswirkungen sich aus den veränderten Bewertungsfaktoren ergeben zeigen wir Ihnen anhand nachfolgender Fallbeispiel aus der Beratungspraxis auf.
Auf einem Grundstück mit einer Größe von 1.027m² steht ein Zweifamilienhaus und ein Dreifamilienhaus. Da für das Zweifamilienhaus kein Vergleichswert vorliegt, erfolgt die Bewertung im Sachwertverfahren. Das Dreifamilienhaus ist gem. § 182 Abs. 3 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten.
Beispiel 1: Zweifamilienhaus
Jahr der Bezugsfertigkeit: 2018
Bruttogrundfläche 520,8m²
Anteilige Grundstücksgröße 415 m²
Bodenrichtwert 2022 580 €/m²
Angenommener Bodenrichtwert 2024 522 €/m²
Annahme 10% Rückgang
Objektart Freistehendes Ein- Zweifamilienhaus
Ausstattung mittel
Dachgeschoss nicht ausgebaut
Obergeschoss vorhanden
Keller vorhanden
Steuerwert bis 31.12.2023 1.104.059 €
Steuerwert ab 01.01.2024 1.139.644 €
Steuerwerte vor Privilegierung
Beispiel 2: Dreifamilienhaus (Ertragswertverfahren)
Jahr der Bezugsfertigkeit: 1957
Wohnnutzfläche 350²
Anteilige Grundstücksgröße 612 m²
Bodenrichtwert 2022 580 €/m²
Angenommener Bodenrichtwert 2024 522 €/m²
Annahme 10% Rückgang
Gebäudeklasse Mehrfamilienhaus mit bis zu 6 Wohneinheiten
Anzahl Wohnungen 3
Anzahl Garagen 4
Rohertrag 23.640 €
Steuerwert bis 31.12.2023 427.470 €
Steuerwert ab 01.01.2024 408.127 €
Steuerwerte vor Privilegierung
Fazit
Das Beispiel verdeutlicht, dass in Bezug auf die Bewertung für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke von Immobilien die tatsächliche Wertentwicklung am Markt nicht widergespiegelt wird. Beim Ertragswertverfahren führt die gestiegene Inflation zu höheren Werten beim rückläufigen Immobilienmarkt, beim Ertragswertverfahren zu etwas niedrigeren Werten. Mit FINESS lässt sich die Bewertung schnell durchführen. Nahezu allen Immobilienbesitzer haben auf Grund der Grunderwerbsteuererklärung alle bewertungsrelevanten Parameter zur Hand. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die FINESS Ihnen bietet.
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Auch im Jahr 2024 stehen wieder wichtige gesetzliche Änderungen mit Auswirkung auf die Finanz- und Vorsorgeplanung an. Soweit diese die Beratungssoftware betreffen werden sie im kommenden Programmrelease bereits berücksichtigt.
Krankenkasse
Als Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse wurde für 2024 ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 1,7 Prozent festgelegt. Kasse können jedoch einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz festlegen.
Mindestlohn
Ab 1. Januar 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde angehoben, ab 2025 auf 12,82 Euro.
Minijob
Durch die Erhöhung des Mindestlohns, steigt auch die Minijobgrenze auf 538 Euro. Dies hängt mit der dynamischen Minijobgrenze die, die Bundesregierung eingeführt hat.
Mindestausbildungsvergütung
Ausbildungsbetriebe, die nicht tarifgebunden sind, müssen ihren Auszubildenden eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung zahlen.
Personengesellschaftsrecht
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt in großen Teilen zum 1. Januar 2024 in Kraft. Einer der Schwerpunkte der Reform dreht sich um die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
BMJ - Gesetzgebung - Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Pflege
Zum 1. Januar 2024 wird das Pflegegeld erhöht. Im Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld dann 332 € und in den weiteren Pflegegraden 573 €, 765 € und 947 € in Pflegegrad 5.
Sozialversicherung
Die Erhöhung der Rechengrößen zur Sozialversicherung wurden vom Bundeskabinett beschlossen. Die Bezugsgröße für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt im Jahr 2024 auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro/Monat).
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt im Jahr 2024 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro).Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro).
Wachstumschancengesetz
Das Wachstumschancengesetz des Bundesfinanzministeriums sieht für 2024 ein Bündel von Steuermaßnahmen vor, womit kleine und mittlere Unternehmen entlasten werden sollen. So sollen zum Beispiel Unternehmen, die in Energie- und Ressourceneffizienz investieren, im Zeitraum von 2024 bis 2027 unabhängig von ihrem Gewinn 15 Prozent der Investition (maximal 30 Millionen Euro) als Investitionsprämie erhalten können. Auch soll es eine großzügigere Verlustverrechnung geben. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von 800 auf 1.000 Euro steigen.
Bürgergeld
Die Bürgergeld-Reform sieht vor, dass die Sätze ab 2024 an die Inflation angepasst werden sollen. Alleinstehende sollen von Anfang 2024 an 563 Euro statt wie heute 502 Euro pro Monat erhalten. Jugendliche vom 15. Lebensjahr bis 17 Jahre sollen künftig 471 statt 420 Euro ausbezahlt werden. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten 390 statt bisher 348 Euro. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres beziehen 357 statt 318 Euro.
Kinderkrankengeld
Jeder Elternteil kann ab dem kommenden Jahr für ihre Kinder je 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende 30 Tage. Das sind weniger Kinderkrankentage als bisher, jedoch mehr als vor der Corona-Pandemie. Das Gesetz muss vom Bundesrat noch beschlossen werden.
Qualifizierungsgeld
Unternehmen haben ab 1. April 2024 die Möglichkeit, ein Qualifizierungsgeld zu beantragen. Dieses kann für Weiterbildungen von Mitarbeitern genutzt werden, deren Arbeitsplatz durch die Transformation der Arbeitswelt gefährdet ist. Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 bzw. 67 Prozent des Nettoentgeltes, wenn die Maßnahme mehr als 120 Stunden beträgt.
Mobilitätszuschuss
Ab dem 1. April 2024 haben angehende Azubis Anspruch auf einen Mobilitätszuschuss, wenn ihr Ausbildungsplatz in einer weiter entfernten Region liegt (zwei Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr). Dies erfolgt im Rahmen der Maßnahmen des "Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung".
Fachkräfteeinwanderung
Im November 2023 die ersten Maßnahmen des Gesetzes zur Fachkräfteeinwanderung in Kraft getreten. Seitdem können etwa Fachkräfte mit Hochschulabschluss mit einer Blauen Karte EU einfacher aus Drittstaaten nach Deutschland einwandern.
Energiepreisbremsen
Der Bundestag hat aber eine Verlängerung der Energiepreisbremsen bis 31. März 2024 zugestimmt. Bereits seit Anfang des Jahres erhalten Privathaushalte und Unternehmen Rabatte auf Strom und Gas.
Heizungsgesetz
Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Es wird somit der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau einer neuen Heizung zur Pflicht. Übergangsfriste, Förderungen, etc. finden Sie hier https://www.energiewechsel.de/
Rentenfaktor
Der Rentenfaktor wurde zum 1. Juli 2023 für Ost und West auf 37,6 Euro erhöht. Eine weitere Angleichung wird 2024 erwartet.
Kapitalisierungsfaktor
Es gelten neue Vervielfältiger für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ab 1.1.2024
Verbraucherpreisindex
Der Verbraucherpreisindex für 2023 lautet: 116,7
Der Oktoberindex für die Grundstücksbewertung lautet: 117,8
Baupreisindizes
Der Baupreisindex für Wohngebäude (Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG) für Bewertungsstichtage in 2024 beträgt: 177,9
Der Baupreisindex für Nichtwohngebäude (Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG) für Bewertungsstichtage in 2024 beträgt: 181,3
Rentenwert zur GRV
Der neue Rentenwert beträgt ab dem 1.7.2024 39,32 €. Damit beträgt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente ab 1.7.2024 1.038,05 €. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 220,19 €.
[19.03.24]
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- Geschrieben von: Manfred Angermeier (User)
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Wir möchten heute kurz auf das Thema ChatGPT eingehen, weil in vielen Artikel und gefühlt in jedem Newsletter dies thematisiert wird.
Gerade erreicht uns ein Newsletter speziell für Steuerberater und Anwälte, wo auf den hohen nutzen der KI hingewiesen und ChatGPT als neuer Mitarbeiter vorgestellt wird. In diesem Zusammenhang werden auch gleichzeitig sogenannte Expertennetzwerke angeboten, bestehend aus Teams von Steuerberater, Anwälten, usw., welche Kurzgutachten binnen 48 Stunden erstellen, die mithilfe von ChatGPT recherchiert werden.
In diversen Seminaren wird inzwischen der erfolgreiche Umgang mit ChatGPT gelehrt und Unternehmen dabei unterstützt mit KI den maximalen Nutzen zu erzielen. ChatGPT ist relativ neu auf dem Markt, Microsoft Bing-Chat bietet eine ähnliche Plattform, hier fallen die Auswertungen etwas kompakter aus. Jedoch ist KI, wie der Name schon sagt, eine künstliche Intelligenz und keine echte Intelligenz. Tatsächlich werden riesige Mengen an Daten gesammelt, vernetzt und mit Algorithmen durchsucht. Ähnliche Ergebnisse konnte man auch bisher erzielen, wenn man z.B. über die Google-Suche recherchiert hat. Allerdings mit etwas höherem Aufwand, weil man die Ergebnisse selbst zusammenstellen und in eine vernünftige Textform bringen musste.
Warum vielen Unternehmen, Kanzleien und Berater jetzt darauf abzielen ist alleinig der Tatsache geschuldet, dass man schnell verwertbare Ergebnisse erhält. Dies spart Zeit und Geld und letztlich auch Personal. Betrachtet man dies in Verbindung mit wirtschaftlichen und steuerlichen Gutachten, welche von Finanzdienstleistern erbracht werden, stellt sich die Frage bis zu welchen Level der Kunden solche Abfragen mithilfe von ChatGPT nicht selbst erstellen kann. Gerade wenn man sich vergegenwärtigt, dass die meisten Finanzdienstleister, aber auch Steuerberater und Anwälte nur oberflächlich beraten und z.T. nur Problemsensibilisierung betreiben, stellt sich die Frage ob das Beratungsniveau noch ausreicht um den Kunden einen Mehrwert liefern zu können. Bleibt der Kunden aus, bleiben auch Folgegeschäfte aus.
Für detaillierte Berechnungen ist nicht ausreichend Zeit, auch weil meist das notwendige Knowhow und die entsprechenden Hilfsmittel, in Form von Beratungssystemen fehlen. Statt einer professionalen Beratungssoftware die detaillierte Analysen und Expertisen erstellt und das Knowhow bereits mitbringt, werden einfache Beratungssysteme für komplexe Lösungen eingesetzt oder gar standardisierte Beratungsszenarien ausgearbeitet um den Kunden anhand allgemeingültiger Schemata Lücken und Bedarfe aufzuzeigen. Auf Basis solcher lückenhaften Auswertungen sollen dann generationenübergreifende Entscheidungen gefällt werden.
Diese Art der Beratung kann ohne weiteres auch durch ChatGPT erledigt werden und somit solche Dienstleistungen ersetzen. Nun kann der Kunde zwar selbst recherchieren, das Problem jedoch bleibt gleich. Ebenso wie bei der beschriebenen Einfachberatung wird schnell klar, dass die Ergebnisse keinesfalls gesichert sind, weil die Auswertung nur das wiedergeben können, was im World Wide Web gefunden wird und im Zweifel wird etwas erfunden. Also keinesfalls eine maßgeschneiderte Beratungslösungen und keine echten Berechnungen. Hierfür bedarf es einer professionelle Beratungssoftware und diese haben ihren Preis. Es gibt auch günstige Programme auf dem Markt, sowohl Online, als auch Offline. Die meisten davon erreichen kaum das Niveau einer KI. Mit Argumenten, "wir dürfen etwas nicht berechnen" oder "das brauchen wir nicht", werden wesentliche Aspekte einer Analyse beim Kunden einfach bequem übergangen. Mit dem Ergebnis, dass der Kunde falsch beraten wird und dies hat Folgen - für den Kunden - aber auch für den Berater, wenn dieser dafür haftet.
Eine professionelle Beratung und Analyse mit einem guten Beratungssystem kann und wird auch eine KI niemals ersetzen können. Fakt jedoch ist, dass die allgemeine Qualität der Kundenberatung durch KI schon heute auf ein neues Level gehoben wird und viele Beratungsunternehmen noch verstehen müssen, dass auch sie sich auf ein höheres Level begeben und ihre Dienstleistung dahingehend weiterentwickeln müssen. Die Nachfrage nach einer qualifizierten Beratung jedenfalls ist enorm und muss nur angegangen werden.
Fürchten Sie nicht den neuen Kollegen ChatGPT, sondern sichern Sie Ihre Zukunft als Generationenberater mit professioneller Beratungssoftware, wie GeNe/F.I.N.E.S.S.
ma, 06.07.2023