Überblick über die Änderungen 2022

 

Steuerentlastungsgesetz 2022  - Entwurf zur Einkommensteuer

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2022 und die Entwürfe der geänderten Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) veröffentlicht. Der Bundesrat hat am 20.05.2022 dem Steuerentlastungsgesetz zugestimmt. Die u.a. Änderungen sind damit beschlossen und werde im kommenden Programmrelease berücksichtigt.

  1. Neuer Einkommensteuertarif ab 2022
  2. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer (Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit) um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1.1.2022.


Neue Vervielfältiger

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 04.10.2021 gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen auf Basis der Sterbetafel 2018/2020 des Statistischen Bundesamtes bekanntgegeben. Diese wurde am 09. Juli 2021 bekanntgegeben und sind für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. 


Verbraucherpreisindex

Der vorläufige Verbraucherpreisindex für 2022 beträgt 109,1


Baupreisindex

Der Baupreisindex für Wohngebäude (Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG) für Bewertungsstichtage ab 2022 beträgt: 141,0
Der Baupreisindex für Nichtwohngebäude (Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG) für Bewertungsstichtage ab 2022 beträgt: 142,0

Die Änderung wurden am 28.02.22 in einer erweiterten Version 7.0.0.0 mit Special Build 28.02.22 bereitgestellt.


Multiplikatoren

Neue FINANCE - Multiples zur Unternehmensbewertung 03/2022. Kurz sah es so aus, als würden die FINANCE-Multiples wieder ansteigen – doch aktuell bewegen sie sich wieder seitwärts. Firmen aus der Schwerpunktbranche Beratende Dienstleistungen sind am M&A-Markt sogar weniger wert als noch im März.
 

Zusatzbeitrag zur GKV

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2022 beträgt 1,3 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19.11.2021). Dadurch erhöht sich bei einer privaten Krankenversicherung der Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger. 

 

Pflegereform

Seit 1. Januar gilt die neue Pflegereform 2022. Beschlossen im Juni des Vorjahres sieht sie finanzielle Entlastungen für Pflege­bedürftige und ihre Angehörigen vor.

Unter anderem wird der Beitrag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent angehoben. Zusätzlich beteiligt sich der Bund ab 2022 jährlich mit einer Milliarde Euro an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung. Ab September 2022 dürfen nur noch die Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif vergüten.

Pflegebedürftige sollen durch die Reform nicht überfordert werden. Die Pflegeversicherung zahlt deshalb künftig neben dem je nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zu den Pflegekosten. Dieser solle mit der Dauer der Pflege steigen.

  • Im ersten Jahr trage die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils,
  • im zweiten Jahr 25 Prozent,
  • im dritten Jahr 45 Prozent
  • und danach 70 Prozent.

Pflegebedürftige und ihre Angehörige würden damit nach zwei Jahren Pflege um rund 410 Euro monatlich entlastet werden. 

 
Steuerpflichtiger Rentenanteil

Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2022 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 82 Prozent. 18 Prozent der Jahresrente bleiben steuerfrei.
 

Sozialversicherung

Das Bundeskabinett hat neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für das 2022 beschlossen (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022). Die Sozialversicherungswerte für 2022 lauten demnach:

Beitragsbemessungsgrenze GRV West 2021: 84.600 € p.a.
Beitragsbemessungsgrenze GRV Ost 2021: 81.000 € p.a.
Beitragsbemessungsgrenze GKV und GPV 2021: 58.050 € p.a.

Der Höchstbeitrag für den Abzug Sonderausgaben Altersvorsorgeaufwendungen bei Einkommensteuerrechner für VZ 2022 beträgt im Grundtarif 25.639 € und im Splittingtarif 51.278 €.


Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde ab 1.1.2020 auf 2,4 % (2019: 2,5 %) gesenkt. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2022.
 

Höherer Mindestlohn

2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zweimal. Ab dem 1. Januar schreibt der Gesetzgeber 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde vor. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro die Stunde.


Rentenwerte

Der aktuelle Rentenwert (West) beträgt seit dem 1.7.2022 36,02 €. Damit beträgt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente ab 1.7.2022 West: 950,93 €. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 201,71 €.

Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt seit dem 1.7.2022 35,52 €. Damit beträgt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente ab 1.7.2022 Ost: 937,73 €. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 198,81 €.


Durchschnittsentgelt GRV

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für dieses Jahr vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr (2021: 41.541 Euro) festgesetzt.

Höhere Steuerfreibeträge

Ab Anfang des Jahres gelten höhere Freibeträge. Der Anteil des Jahreseinkommens, auf das keine Steuern gezahlt werden muss wird erhöht. Als Single dürfen im neuen Jahr 9.984 Euro steuerfrei verdient werden. Verheirateten steht die doppelte Summe zu, sie erhalten 2022 bis zu 19.968 Euro steuerfrei, aktuell liegt die Grenze noch bei 19.488 Euro.


 Sonstiges

  • Der Bundeswirtschaftsminister kündigte an, die EEG-Umlage 2022 zu senken – von derzeit 6,5 Cent auf 3,72 Cent pro Kilowattstunde. Derzeit liegt nach Angaben des Vergleichsportals Verivox der durchschnittliche Strompreis für Haushalte bei 31,38 ct/kWh und damit höher als je zuvor. Die Absenkung der EEG-Umlage würde den aktuellen durchschnittlichen Strompreis um rund elf Prozent senken. "Ohne weitere Senkungen der Steuern, Abgaben und Umlagen erwarten wir keine flächendeckende Entlastung bei den Strompreisen für Haushalte im kommenden Jahr", betont Verivox-Energieexperte Thorsten Storck. Mit einer möglichen Ampelkoalition aus SDP, FDP und Grünen könnte sich das ändern. "Im Laufe der Legislaturperiode werden wir die Finanzierung der EEG-Umlage über den Strompreis so schnell wie möglich beenden", heißt es in einem gemeinsamen Papier der drei Parteien zu den Ergebnissen ihrer Sondierungen. Noch ist es aber nicht soweit.
  • Anstehende Änderung für Immobilienbesitzer*innen
    Wer eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück besitzt, muss jährlich Grundsteuer bezahlen. Die bislang üblichen Methoden für deren Berechnung hat das Bundesverfassungsgericht gekippt. Deshalb werden in 2022 rund 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Wegen der erforderlichen Daten werden die Eigentümer*in noch befragt und müssen eine „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“ abgeben. Was genau dafür zu tun ist, variiert von Bundesland zu Bundesland. Vermutlich werden alle Eigentümer im Laufe des ersten Halbjahres 2022 eine Aufforderung deines Finanzamtes erhalten.

  • Zuwendungen vom Arbeitgeber heißen im Fachjargon „Sachbezüge“. Hier gibt es ab 2022 folgende Neuerung: Waren bislang nur Zuwendungen im Wert von 44 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei, erhöht sich diese Freigrenze zum Jahreswechsel auf 50 Euro.