Überblick über die Änderungen 2021. 


Neue Vervielfältiger

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 28.10.2020 gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen auf Basis der Sterbetafel 2017/2019 des Statistischen Bundesamtes bekanntgegeben. Diese wurde am 29. September 2020 bekanntgegeben und sind für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. 


Verbraucherpreisindex

Der vorläufige Verbraucherpreisindex für 2021 beträgt 105,8. Das Statistischen Bundesamtes hat keine Änderung gegenüber dem vorläufigen Verbraucherpreisindex vorgenommen.


Baupreisindex

Der Baupreisindex für Wohngebäude (Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG) für Bewertungsstichtage in 2021 beträgt: 129,2
Der Baupreisindex für Nichtwohngebäude (Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG) für Bewertungsstichtage in 2021 beträgt: 130,1


Multiplikatoren

Neue FINANCE - Multiples zur Unternehmensbewertung 01/2021.


Jahressteuergesetz 2020

Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz am 16. Dezember 2020 beschlossen.

  • Fiktive Zugewinnausgleichsforderung („Zugewinnfreibetrag“): Minderung bei Gewährung von sachlichen Steuerbefreiungen. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

    5 Abs. 1 ErbStG gewährt im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner eine Steuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Um eine Doppelbegünstigung auszuschließen, soll durch einen neuen Satz 6 die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert werden. Hierfür wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Werts des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.

  • Schuldenabzug bei der Erbschaftsteuer

    Anteilige Kürzung von Schulden und Lasten (u.a. Pflichtteilslasten, Zugewinnausgleichsforderung, Vermächtnislasten; nicht: Kosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG), die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, bei der Erbschaftsteuer, soweit diese auf steuerbefreite Vermögensgegenstände entfallen; gilt ab dem Tag nach der Verkündung

  • Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Referentenentwurf): betrifft auch FINESS

    Einführung eines auf eine Notvertretung beschränkten Vertretungsrechts der Ehegatten füreinander für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr besorgen kann, Dauer: maximal 3 Monate; Umfang des Vertretungsrechts: Entscheidung über Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe, Entgegennahme einer ärztlichen Aufklärung, einzelne damit in engem Zusammenhang stehende vermögensrechtliche Angelegenheiten (Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen, Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege sowie die Geltendmachung von dem Ehegatten aus Anlass der Erkrankung zustehenden Ansprüchen gegenüber Dritten und ihre Abtretung an die Leistungserbringer oder Verlangen auf Zahlung an den Leistungserbringer), Befugnis, über freiheitsentziehende Maßnahmen zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall 6 Wochen nicht überschreitet; Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem vertretenden Ehegatten; er ist auch berechtigt, die in diesem Zusammenhang entstandenen Krankenunterlagen einzusehen und ihre Weitergabe an Dritte zu bewilligen; behandelnder Arzt hat einen Nachweis der Vertretungsberechtigung dem vertretenden Ehegatten auszustellen; vertretender Ehegatte hat dem in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegten Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen; Erfordernis der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bei bestimmten Entscheidungen wie bei einem Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten; Vertretungsmacht bezieht sich nicht auf freiheitsentziehende Unterbringungen; Ärzte erhalten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister, soweit diese für die Entscheidung über eine medizinische Behandlung dringend erforderlich ist.

  • Einführung einer „Homeoffice-Pauschale“ (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

    Es wird eine Pauschale von 5 Euro pro Tag, begrenzt auf 600 Euro im Jahr – also für 120 Homeoffice-Arbeitstage – eingeführt. Eine Voraussetzung der Pauschale ist, dass Steuerpflichtige „ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung (ausüben) und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegte Betätigungsstätte“ aufsuchen. „Fährt der Steuerpflichtige an einem Tag zusätzlich z. B. zur Betriebsstätte oder zur ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen werden.


Einkommensteuer
 

Dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG hat der Bundesrat am 27.11.20 zugestimmt.

  • Änderung des Einkommensteuertarifs für den Veranlagungszeitraum 2021 und 2022.
    Der Grundfreibetrag steigt von 9.408 auf 9.744 EUR (2021) und 9.984 EUR (2022).

  • Erhöhung des Kindergelds pro Kind ab 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat und Anpassung des steuerlichen Kinderfreibetrags um der Kindergelderhöhung zu entsprechen. Für das erste und zweite Kind gibt es 219 Euro, für das dritte 225 und ab dem vierten Kind 250 Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt für das Jahr 2021 5460 Euro (2730 Euro je Elternteil).

  • Der pauschale Freibetrag für Menschen mit Behinderung verdoppelt sich.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Bei pflegebedingten Aufwendungen werden bei den Leistungen der Pflegekasse/Krankenkasse, eine zumutbare Belastung und eine Haushaltsersparnis abgezogen. Die Haushaltsersparnis soll für den Veranlagungszeitraum 2021 9.744 € betragen, ab dem Veranlagungszeitraum 2022 9.984 €.

 
Steuerpflichtiger Rentenanteil

Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2020 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 81 Prozent. 19 Prozent der Jahresrente bleiben steuerfrei.

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird für die meisten Steuerzahler zum 01. Januar 2021 abgeschafft. Wer als Single - je nach Steuerklasse - nicht mehr als rund 62.000 Euro Einkommen versteuern muss, zahlt die Abgabe nicht mehr und bekommt mehr von seinem Bruttolohn ausgezahlt.
 

Entfernungspauschale

Befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler: Ab 2021 wird ab dem 21. Kilometer die Pauschale von derzeit 30 Cent auf 35 Cent angehoben. Diese erhöhte Pauschale soll nur befristet bis 31. Dezember 2026 gelten.


Sozialversicherung

Das Bundeskabinett hat am 14.10.2020 die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für das 2021 beschlossen (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021). Die Sozialversicherungswerte für 2020 lauten demnach:

Beitragsbemessungsgrenze GRV West 2021: 85.200 € p.a.
Beitragsbemessungsgrenze GRV Ost 2021: 80.400 € p.a.
Beitragsbemessungsgrenze GKV und GPV 2021: 58.050 € p.a.

Der Höchstbeitrag für den Abzug Sonderausgaben Altersvorsorgeaufwendungen bei Einkommensteuerrechner für VZ 2021 beträgt im Grundtarif 25.787 € und im Splittingtarif 51.574 €.


Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt im Jahr 2021 1,3%, im Vergleich zu bisher 1.1%. Dadurch erhöht sich bei einer privaten Krankenversicherung der Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger.

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde ab 1.1.2020 auf 2,4 % (2019: 2,5 %) gesenkt. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2022.
 

Höherer Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar von derzeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro. Am 1. Juli steigt der Mindestlohn weiter auf 9,60 Euro.
Der Regelsatz für Hartz-IV-Bezieher steigt für alleinstehende Erwachsene von 432 auf 446 Euro.
 

Rentenwerte

Der aktuelle Rentenwert (West) beträgt ab dem 1.7.2020 34,19 €. Damit beträgt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente ab 1.7.2020 West: 902,62 €. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 191,46 €.

Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1.7.2020 33,23 €. Damit beträgt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente ab 1.7.2020 Ost: 877,27 €. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 186,09 €.

Nach dem aktuellen Rentenversicherungsbericht  greift bei der Rentenanpassung zum 1.7.2021 die sogenannte Rentengarantie, sodass der aktuelle Rentenwert unverändert bei 34,19 EUR bleibt. Im Osten wird sich aufgrund des Angleichungsschritts in Folge des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes eine Rentenanpassung von rund 0,7 % ergeben. Die tatsächliche Höhe der Rentenanpassung wird allerdings erst im März 2021 feststehen, wenn alle erforderlichen Daten vorliegen.

Nachtrag vom 19.03.2021
: Der Rentenwert (Ost) wurde auf 33,47 € angehoben. Damit beträgt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente ab 1.7.2021 Ost: 883,61 € und für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 187,43 €. Anpassung in FINESS folgt im nächsten Release.

Grundrente

Neue Grundrente für Menschen, die mindestens 33 Jahre gearbeitet haben und trotzdem nur eine kleine Rente bekommen. Deren Rente wird mit einem individuellen Betrag aufgestockt. Die Grundrente muss nicht beantragt werden, sondern wird automatisch gezahlt.


Vormundschaft- und Betreuungsrecht

Der Bundesrat hat am 26.03.2021 der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Ab 1.1.2023 gilt u.a. Folgendes: Ehegatten können einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von 6 Monaten gegenseitig vertreten, wenn sich ein Ehegatte krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann.


Sonstiges

  • Die Mehrwertsteuer steigt wieder. Der vorübergehend reduzierte Satz von 16 Prozent wird wieder auf 19 erhöht, bei der ermäßigten Mehrwertsteuer für einige Produkte und Waren von 5 auf 7 Prozent.

  • Tanken und Heizen mit Öl und Gas werden teurer. Hintergrund ist ein neuer CO2-Preis für Kraftstoffe, Heizöl und Gas. Öl und Diesel kosten rund 8 Cent mehr pro Liter, Benzin 7 Cent und Erdgas 0,6 Cent pro Kilowattstunde.

  • Die Abgaben auf Strom sinken. Grund ist die Umlage für Erneuerbare Energien (EEG), die von 6,756 Cent je Kilowattstunde auf 6,5 Cent reduziert wird. Allerdings beeinflussen auch andere Faktoren den Strompreis, der für Endverbraucher auch steigen kann.

  • Wer Einkäufe im Internet per Kreditkarte bezahlt, benötigt künftig neben den Daten auf der Karte eine weitere Angabe, etwa eine Transaktionsnummer (TAN). Ab dem 15. Januar 2021 müssen Zahlungen ab 250 Euro mit der "Zwei-Faktor-Authentifizierung" freigegeben werden, ab 15. Februar greift sie ab 150 Euro und ab Mitte März bei allen Bezahlvorgängen.